ngm process UG (haftungsbeschränkt)

Zeller Weg 27

97265 Hettstadt


Amtsgericht Würzburg: HRB 15445

Vertreten durch den Geschäftsführer Markus Gundermann


1.      Vertragspartner

Vertragspartner sind die ngm process UG (haftungsbeschränkt) (im Folgenden ngm process genannt) und der Kunde, der nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.

2.      Vertragsgegenstand

2.1.            Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag, aus den in den jeweils zugehörigen Leistungsbeschreibungen getroffenen Regelungen sowie aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.2.            Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Die Übernahme einer Garantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch die ngm process.

2.3.            Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird, nicht Vertragsinhalt.


3.      Verträge und Angebote

3.1.            Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung durch die ngm process zustande, spätestens jedoch, wenn die ngm process mit der Auftragsdurchführung beginnt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die ngm process  vor einer Einigung über alle Punkte einer Beauftragung, in Kenntnis des Kunden mit der Durchführung des Auftrags beginnt, ohne dass der Kunde dem unverzüglich widersprochen hat.

3.2.            In den Verträgen genannte Leistungstermine oder Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese von der ngm process schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.

3.3.            Alle Angebote der ngm process sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.


4.      Versand von Dokumenten und Gefahrübergang

4.1.            Bei einem Versand oder einer Übertragung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen der ngm process  geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die ngm process die Dokumente der Transportperson oder dem Telekommunikationsdienstleister übergeben hat.

4.2.            Der Kunde wird unverzüglich nach dem Eintreffen die Beschaffenheit der Dokumente untersuchen, etwaige Transport- oder Übermittlungsschäden gegenüber der Transportperson oder dem Telekommunikationsdienstleister beanstanden, die Beweise dafür sichern sowie die ngm process fernmündlich und schriftlich unverzüglich unterrichten.


5.      Leistungen der ngm process 

5.1.            Die ngm process erbringt Beratungs-, Prüfungs- und sonstige Dienstleistungen in den Bereichen Prozessoptimierung, Datenschutz, Informationstechnologien und -sicherheit, insbesondere durch die Benennung zum externen Datenschutzbeauftragten des Kunden. Grundlage der Leistungen ist der Stand der Technik. Der vertraglich geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Vertrags.

5.2.            Die ngm process behält sich das Recht vor, die zwischen den Parteien vereinbarten Leistungen zu erweitern, zu verändern oder zu verbessern sowie die Schwerpunktsetzung anzupassen (nachfolgend „Leistungsanpassung“ genannt), sofern die zwischen den Parteien vereinbarte Entgelte (exklusive Steuern) nicht um mehr als 10 % überschritten werden. Die ngm process ist zu einer Leistungsanpassung insbesondere dann berechtigt, wenn eine solche auf Umständen gründet, die die ngm process nicht beeinflussen kann (z. B. Änderungen im Verantwortungsbereich von Dritten, Änderungen der gesetzlichen Vorschriften oder Veränderungen der Marktbedingungen). Die ngm process trifft hierbei ihre Entscheidungen nach eigenem Ermessen, jedoch unter Beachtung der berechtigten Kundeninteressen und wird versuchen, mit dem Kunden nach Möglichkeit ein Einvernehmen zu erwirken. Die ngm process wird Kunden stets unverzüglich und rechtzeitig über die erforderlichen Anpassungen in Kenntnis setzen. Der Kunde hat das Recht der Änderung zu widersprechen. Sollte der Kunde dieses Recht ausüben, treten die Parteien binnen zehn (10) Werktagen (Werktag: Montag bis Freitag) in Verhandlungen über eine Anpassung der Entgelte ein. Sollten die Parteien sich nicht binnen zwanzig (20) Werktagen nach Eintritt in die Verhandlungen über eine Entgeltanpassung einigen, kann die ngm process  den Vertrag mit einer Frist von zehn (10) Werktagen nach dem Tag, an dem eine der Parteien das Scheitern der Verhandlungen erklärt hat, außerordentlich kündigen. Die Kündigung ist binnen fünf (5) Werktagen nach dem Scheitern der Verhandlungen zu erklären. Zur Einhaltung der Erklärungsfrist ist es ausreichend, wenn vorab eine Kopie der Kündigungserklärung in elektronischer Form oder durch Fax zugeht.

5.3.            Die Leistungen der ngm process erfolgen ausschließlich als Dienstleistungen zur Unterstützung des Kunden in dessen alleiniger Verantwortung. Die ngm process  übernimmt im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis oder einen bestimmten Erfolg.

5.4.            Die ngm process ist berechtigt, die Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen (Subunternehmer). Die ngm process haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.

5.5.            Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander in folgender Reihenfolge: 1) der Vertrag 2) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen


6.      Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

6.1.            Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und kostenlos für die ngm process erbracht werden.

6.2.            Der Kunde gewährt den Mitarbeitern der ngm process bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u. a., dass der Kunde:

  • sicherstellt, dass ein qualifizierter Mitarbeiter am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht
  • sich zugunsten der Mitarbeiter der ngm process verpflichtet, dass seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen
  • zugunsten der Mitarbeiter der ngm process dafür sorgt, dass seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen
  • den Mitarbeitern der ngm process rechtzeitig die für ihre Tätigkeiten notwendigen Informationen zur Verfügung stellt
  • den Mitarbeitern der ngm process, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume einschließlich Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, soweit die Mitarbeiter zur Vertragserfüllung im Betrieb des Kunden sein müssen

6.3.            Datenträger und Dateien, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei, insbesondere frei von Schadprogrammen (z.B. „Viren“) sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde der ngm process alle aus der Benutzung dieser Datenträger bzw. Dateien entstehende Schäden und stellt die ngm process von allen Ansprüchen Dritter frei.

6.4.            Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstandenen Schäden und Aufwendungen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.

6.5.            Die ngm process und ihre Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der urheberrechtlich geschützten Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich aus datenschutzrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Leistung verbunden sind. Der Kunde unterrichtet die ngm process unverzüglich schriftlich, falls Dritte die Verletzung ihrer Rechte gegen ihn geltend machen. Der Kunde wird die von Dritten behauptete Rechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung entweder der ngm process überlassen oder nur im Einvernehmen mit der ngm process führen.

6.6.            Der Kunde hat Mängelrügen mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome schriftlich, und soweit möglich, unter Übergabe anzufertigender schriftlicher Aufzeichnungen, Hardcopy oder sonstiger die Mängel veranschaulichender Unterlagen zu melden.

6.7.            Der Kunde garantiert im Sinne eines selbständigen Garantieversprechens, über sämtliche für die Durchführung der vertraglichen Vereinbarung notwendigen Rechte in vollem Umfang zu verfügen und an die ngm process in dem erforderlichen Umfang übertragen bzw. ihr sie einräumen zu können, ohne dass dadurch Rechte Dritter verletzt werden. Dabei garantiert der Kunde insbesondere, dass er über alle erforderlichen Rechte des Geistigen Eigentums (z. B. Urheberrechte, gewerblichen Schutzrechte) an den von ihm zur Verfügung gestellten Inhalten verfügt und zur Veröffentlichung und Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Veröffentlichung in dem für die Durchführung der vertraglichen Vereinbarung erforderlichen Umfang befugt ist. Der Kunde trägt die ausschließliche Verantwortung für die Richtigkeit seiner Inhalte und ist allein für mögliche Rechtsverletzungen haftbar. Der Kunde garantiert, dass seine gelieferten Inhalte und deren Nutzung durch die ngm process sowie eingesetzte Links auf weiteren Seiten nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Der Kunde garantiert, dass er keine Inhalte übermittelt, deren Bewerbung oder Vertrieb gegen gesetzliche Verbote (z. B. Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Recht, Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz), die guten Sitten oder Rechte Dritter (z. B. Persönlichkeits-, Namens-, Urheber-, Datenschutzrechte) verstoßen. Überdies übermittelt der Kunde keine Inhalte, die kriegsverherrlichend sind, offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, stellt Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, nicht in einer die Menschenwürde verletzenden Weise dar und gibt ein tatsächliches Geschehen nicht wieder, ohne das ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung vorliegt, die in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen oder die nicht öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen sowie unterlässt sämtliche Eingaben, die Viren, Schadsoftware oder ähnliche Programme enthalten, die geeignet sind, Daten oder Systeme zu schädigen, heimlich abzufangen oder zu löschen. Einen Verstoß hiergegen beseitigt der Kunde unverzüglich, ersetzt einen der ngm process aus dem Verstoß entstandenen Schaden und stellt sie von allen aufgrund des Verstoßes geltend gemachten Ansprüchen Dritter frei und erstattet die entstandenen Kosten der Rechtsverteidigung in vollem Umfang. Für den Fall eines aufgrund des Verstoßes des Kunden gegen die ngm process geführten Rechtsstreits tritt der Kunde auf Verlangen der ngm process dem Streit von Seiten der ngm process bei. Im Falle eines Verstoßes erhält die ngm process das Recht, die Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen mit sofortiger Wirkung einzustellen und den Vertrag mit dem Kunden fristlos zu kündigen.


7.      Nutzungsrecht

7.1.            Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Kunde an sämtlichen aus den Leistungen der ngm process entstandenen Dokumenten, aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung, das einfache, übertragbare, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht die jeweiligen Leistungen auf sämtliche bekannte Arten zu nutzen. Dies beinhaltet insbesondere das Recht des Kunden, das jeweilige Dokument nach eigenem Ermessen zu bearbeiten oder in sonstiger Weise umzugestalten und die hierdurch geschaffenen Leistungsergebnisse in der gleichen Art und Weise, wie die ursprüngliche Fassung der Ergebnisse und Leistungen, zu verwerten. Abweichend hiervon endet das Nutzungsrecht des Kunden an erteilten Bestätigungen oder erstellten Zertifikaten mit dem Ende des Vertrages.

7.2.            Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertrags gilt Absatz 7.1 entsprechend für den bereits fertig gestellten Teil der Leistungen.

7.3.            Urhebervermerke und sonstige der Identifikation der Leistungen dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

8.      Eigentumsvorbehalt

Die ngm process behält sich das Eigentum an Dokumenten und einzuräumende Rechten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Zuvor sind die Rechte stets nur vorläufig und durch die ngm process frei widerruflich eingeräumt.


9.      Vergütung und Fälligkeit

9.1.            Vergütung und Nebenkosten sind grundsätzlich Nettopreise zuzüglich gesetzlich anfallender Steuern und Abgaben. In der Rechnung werden für die Abrechnung der in Anspruch genommenen Leistungen die Preise ohne USt angegeben. Diese Preise ohne USt werden aufsummiert und sind Grundlage für die Berechnung des Umsatzsteuerbetrages.

9.2.            Monatliche Entgelte sind, mit dem vereinbarten Beginn der Leistungserbringung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte monatlich im Voraus zu zahlen. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieses für jeden halben angefangenen Kalendermonat anteilig berechnet. Ein volles monatliches Entgelt wird berechnet, wenn der Kunde das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Monats kündigt; dies gilt nicht bei einer Kündigung aus wichtigem Grund.

9.3.            Wird die Vergütung nach Aufwand berechnet, so werden dieser die bei Vertragsschluss, insbesondere in der Leistungsbeschreibung - vereinbarten Entgelte der ngm process zugrunde gelegt, soweit nichts anderes vereinbart ist. In diesem Fall dokumentiert die ngm process die Art und Dauer der Tätigkeiten und fügt diese auf Wunsch des Kunden der Rechnung als Anlage bei.

9.4.            Zusätzlich zur Vergütung berechnet die ngm process entstandene Reisekosten nachträglich. Vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung werden Reisekosten und Spesen (Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Reisenebenkosten) mittels einfacher Reisekostenabrechnung weiterberechnet. Fahrten, die mit einem PKW durchgeführt werden, werden mit 0,30 € / km abgerechnet. 

9.5.            Der Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Er muss spätestens am vierzehnten Tag nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben sein. Bei einem vom Kunden erteilten SEPA-Lastschriftmandat bucht die ngm process den Rechnungsbetrag nicht vor dem siebten Tag nach Zugang der Rechnung und der SEPA-Vorabankündigung (Pre-Notification) vom vereinbarten Konto ab.

9.6.            Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde der ngm process die ihr entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat.

9.7.            Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.

9.8.            Bei Fälligkeit hat die ngm process das Recht, Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Daneben wird ngm process  für die entstehenden Aufwände eine Pauschale in Höhe von 40 € in Rechnung zu stellen, wobei dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt. Darüber hinaus entstandene höhere Verzugsschäden sowie sonstige Rechte darf die ngm process  ungeachtet dessen geltend machen.


10.    Elektronische Rechnungslegung

10.1.         Zum Zwecke der beiderseitigen Prozessoptimierung ist ngm process berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln.

10.2.         Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch ngm process ausdrücklich einverstanden.

10.3.         Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er nach den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen vor einer weiteren Verarbeitung der eingehenden elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren prüfen und das Ergebnis dokumentieren muss. Auch sind dem Auftraggeber die für ihn bestehenden Aufbewahrungspflichten und -form sowie die Mitteilungspflicht für Änderungen bekannt.

10.4.         Der Auftraggeber stellt ngm process von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere des Finanzamts, frei, die gegen Managementberatung Gundermann geltend gemacht werden, weil der Rechnungsempfänger seinen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Empfang, der Prüfung oder der Aufbewahrung elektronischer Rechnungen schuldhaft nicht nachgekommen ist.


11.    Beanstandungen

11.1.         Beanstandungen gegen die Höhe der Preise der ngm process sind umgehend nach Zugang der Rechnung an die ngm process zu richten. Beanstandungen müssen innerhalb von acht Wochen ab Rechnungszugang bei der ngm process eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung; die ngm process wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Beanstandung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.


12.    Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preise

Die ngm process ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die jeweiligen Leistungsbeschreibungen und Preise mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern. Die Änderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Erfolgen Änderungen zu Ungunsten des Kunden, so steht dem Kunden zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ein Widerspruchsrecht zu. Die ngm process weist den Kunden in der Änderungsmitteilung sowohl auf dieses Widerspruchsrecht hin als auch darauf, dass die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde nicht binnen der gesetzten Frist von dem Widerspruchsrecht Gebrauch macht.


13.    Verzug

13.1.         Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise in Verzug, so kann die ngm process das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

13.2.         Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt der ngm process vorbehalten.


14.    Gewährleistung

14.1.         Die ngm process erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen in einer Weise, dass diese grundsätzlich den vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen entsprechen. Sollten Mängel auftreten, ist der Kunde dazu verpflichtet, diese Mängel unverzüglich mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen in schriftlicher Form mitzuteilen. § 377 HGB wird insoweit entsprechend angewendet. Die ngm process übernimmt keinerlei Garantien, auch nicht hinsichtlich bestimmter Beschaffenheitsmerkmale oder Eigenschaften.

14.2.         Die ngm process achtet bei der Erbringung ihrer Leistungen insbesondere im Bereich der Datenschutzanalyse jederzeit auf größte Sorgfalt und Genauigkeit. Allerdings kann die ngm process die Qualität der den Analysen zur Verfügung stehenden Daten und Informationen nicht immer umfassend bewerten. Daher übernimmt die ngm process keine Garantie für die Repräsentativität und Vollkommenheit der gelieferten Ergebnisse, da sie auf bestimmte Annahmen, spezifische Schätzungen und individuelle Schlussfolgerungen gründen.

14.3.         Die ngm process erbringt bei vom Kunden nachgewiesenen wesentlichen Mängeln Nacherfüllungen in der Form, dass die ngm process nach eigener Wahl binnen angemessener Frist dem Kunden eine neue mangelfreie Leistung überlässt oder den Mangel beseitigt. Dabei stehen der ngm process mindestens zwei Versuche zur Nacherfüllung zu. Ein Anspruch auf Selbstvornahme ist, soweit dies nicht im jeweiligen Einzelfall unbillig wäre (z. B. bei besonderer Dringlichkeit), für den Kunden ausgeschlossen. Im Falle des endgültigen Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Kunde Schadensersatz gemäß den vertraglichen Regelungen geltend machen. Weiter bleibt im Falle des endgültigen Fehlschlagens der Nacherfüllung das Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt.

14.4.         Die ngm process trägt die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten nur, sofern sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Mangel tatsächlich vorliegt.

14.5.         Andere Rechte als die in diesen AGB ausdrücklich bezeichneten hat der Kunde nicht, soweit im Einzelfall vertraglich nichts anderes vereinbar ist.


15.    Geheimhaltung

15.1.         Die Vertragspartner sind einander zeitlich unbeschränkt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

15.2.         Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die ngm process  nicht, wenn die Informationen oder Daten allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der ngm process bekannt werden, wenn sich die ngm process die geheimhaltungsbedürftigen Informationen eigenständig und ohne Heranziehung von Informationen des Kunden erarbeitet hat oder wenn das Gesetz oder eine Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften eine Offenbarung verlangt.

15.3.         Die ngm process ist berechtigt, vertrauliche Informationen an Subunternehmer weiterzugeben, wenn diese zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet wurden.


16.    Höhere Gewalt

Sollte der ngm process die Leistungserbringung wegen höherer Gewalt, insbesondere aufgrund von Energie- und Arbeitskräftemangel, Arbeitskämpfen, schwerwiegenden Transportstörungen, unverschuldeten oder unvorhersehbaren Betriebsstörungen, ihr nicht zurechenbaren behördlichen Maßnahmen, Pandemien oder sonstigen von ihr nicht zu vertretenden Ereignissen nicht möglich sein, ist die ngm process, solange das Leistungshindernis andauert und sie den Kunden unverzüglich über diesen Umstand informiert hat, zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Für den Fall, dass das Hindernis mehr als vier Monate andauert, hat die ngm process das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen, sofern die Vertragserfüllung in Folge des Hindernisses für die ngm process  nicht mehr von Interesse ist.


17.    Beschränkung der Haftung der ngm process und ihrer Erfüllungsgehilfen

17.1.         Die ngm process haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen


  • für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit;
  • bei der Übernahme einer Garantie;
  • für die Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit;
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes;


17.2.         Für leichte Fahrlässigkeit haftet die ngm process – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall begrenzt auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden.

17.3.         Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

17.4.         Soweit ngm process aufgrund gesetzlicher oder obiger Vorschriften dem Grunde nach haftet, ist diese Haftung der Höhe nach auf die bei Vertragsabschluss von beiden Seiten voraussehbaren typischen Schäden, insgesamt jedoch pro Schadenfall auf einen Gesamtbetrag von 25.000,00 € begrenzt.

17.5.         Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der ngm process.

17.6.         Vorbehaltlich etwaiger kürzerer gesetzlicher Fristen müssen jegliche vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche gegen die Auftragnehmer, die auf einem Mangel beruhen, innerhalb eines Jahres nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden.


18.    Referenzen

18.1.         Sofern der Kunde der ngm process  die Referenznennung erlaubt, ist die ngm process  dazu berechtigt, den Kunden unter Nennung des Firmennamens, Darstellung des Firmenlogos, Nennung des Ansprechpartners und Beschreibung der erbrachten Leistungen als Referenz zu verwenden. Die Verwendung als Referenz umfasst eine Nutzung auf sämtlichen Webseiten, Blogs und Social-Media-Kanälen, die die ngm process inhaltlich beherrschen kann, eine Nutzung für Pressemitteilungen, Printanzeigen und eigene Unternehmensunterlagen, zu Dekorationszwecken in Firmenräumen und auf Fachmessen, -konferenzen sowie bei Ausschreibungen und Präsentationen. Andere Nutzungen, wie bspw. der Einsatz von Zitaten des Kunden oder die ausführliche Leistungsbeschreibung als sogenannte Customer-Success-Story bedürfen einer separaten Vereinbarung und der vorausgehenden Freigabe durch den Kunden.

18.2.         Die vorstehende Regelung über die Referenznennung gilt auch für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Vertragsbeendigung.

18.3.         Diese Einwilligung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden; auf berechtigte Interessen der ngm process  wird dabei Rücksicht genommen.


19.    Sonstige Bedingungen

19.1.         Für den zwischen der ngm process und dem Kunden geschlossenen Vertrag und dessen Durchführung gilt alleinig das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts einschließlich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (sog. UN-Kaufrecht).

19.2.         Gerichtsstand aller Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag zwischen der ngm process und dem Kunden ist, sofern nicht ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand besteht, Würzburg (Deutschland).

19.3.         Alle Vereinbarungen zwischen dem Kunden und der ngm process und rechtserhebliche Erklärungen (bspw. Kündigung, Rücktritt, Aufrechnung) sind nur in schriftlicher und elektronischer Form wirksam; dies gilt insbesondere auch für Änderungen und Ergänzungen sowie für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben hiervon unberührt.

19.4.         Ist oder wird eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages zwischen der ngm process und dem Kunden ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages hierdurch nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung(en) werden die Vertragspartner eine Regelung vereinbaren, die rechtlich und tatsächlich dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Falls sich aus dem Vertrag eine Lücke ergibt, die sich nicht durch Auslegung der übrigen Bestimmungen schließen lässt, gilt zum Lückenschluss diejenige Regelung als zwischen den Vertragspartnern vereinbart, die, sofern dieser Punkt bedacht worden wäre, den wirtschaftlichen Interessen der Vertragspartner am nächsten kommt.


Stand 15.12.2020


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